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Private Krankenversicherung - Krankenversicherung
Gesetzlicher Zuschlag
PKV Gesundheitsreform
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1. Gesetzlicher
Altersentlastungszuschlag von 10%
Mit Wirkung seit dem 01.01.2000 wird auf
alle Krankheitskosten- tarife
(Krankenvollversicherungen) ein 10%iger
gesetzlicher Zuschlag zur
Beitragsentlastung im Alter von allen
privaten Krankenversicherungsunternehmen
erhoben.
Dieser Zuschlag wird zuerst bei allen
Versicherungsverträgen (substitutive
Krankheitskostenversicherung - nicht für
Tagegeld- tarife), die seit dem 1.1.2000
abgeschlossen wurden erhoben.
Für alle bis einschließlich 31.12.99
abgeschlossenen Verträge wirkt das
Gesetz erst ab dem 01.01.2001.
1.1 Was soll der 10% Zuschlag bewirken?
Diese Mittel werden in vollem Umfang der
Altersrückstellung zugeführt.
Das Ziel des neuen Zuschlags erscheint
zunächst sehr einfach: Es sollen Gelder
angespart werden, die im Rentenalter (ab
65 Jahre) den Versicherungsbeitrag auf
dem dann bestehenden Niveau halten.
Erhoben wird der Zuschlag auf den Teil
des Beitrags, der für das
Krankheitskostenrisiko kalkuliert wird.
Gezahlt wir bis zum 60. Lebensjahr. Auf
die gezahlten Sparzuschläge erhält der
Versicherungsnehmer eine garantierte
Verzinsung von 3,5% pro Jahr. Die
darüber hinaus erwirtschaftete
Verzinsung der Kapitalanlagen muss der
Krankenversicherer zu 90% (Früher 80%)
dem Versicherten gutschreiben.
Der 10%-Zuschlag dient somit zur
weiteren Sicherung der Bezahlbarkeit der
Beiträge im Alter und unterstützt die
seit Jahren von den privaten
Krankenversicherungen getroffenen
Maßnahmen.
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