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Private Krankenversicherung - Krankenversicherung Gesetzlicher Zuschlag

PKV Gesundheitsreform

 
1. Gesetzlicher Altersentlastungszuschlag von 10%

Mit Wirkung seit dem 01.01.2000 wird auf alle Krankheitskosten- tarife (Krankenvollversicherungen) ein 10%iger gesetzlicher Zuschlag zur Beitragsentlastung im Alter von allen privaten Krankenversicherungsunternehmen erhoben.

Dieser Zuschlag wird zuerst bei allen Versicherungsverträgen (substitutive Krankheitskostenversicherung - nicht für Tagegeld- tarife), die seit dem 1.1.2000 abgeschlossen wurden erhoben.
Für alle bis einschließlich 31.12.99 abgeschlossenen Verträge wirkt das Gesetz erst ab dem 01.01.2001.

1.1 Was soll der 10% Zuschlag bewirken?


Diese Mittel werden in vollem Umfang der Altersrückstellung zugeführt.

Das Ziel des neuen Zuschlags erscheint zunächst sehr einfach: Es sollen Gelder angespart werden, die im Rentenalter (ab 65 Jahre) den Versicherungsbeitrag auf dem dann bestehenden Niveau halten. Erhoben wird der Zuschlag auf den Teil des Beitrags, der für das Krankheitskostenrisiko kalkuliert wird. Gezahlt wir bis zum 60. Lebensjahr. Auf die gezahlten Sparzuschläge erhält der Versicherungsnehmer eine garantierte Verzinsung von 3,5% pro Jahr. Die darüber hinaus erwirtschaftete Verzinsung der Kapitalanlagen muss der Krankenversicherer zu 90% (Früher 80%) dem Versicherten gutschreiben.

Der 10%-Zuschlag dient somit zur weiteren Sicherung der Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter und unterstützt die seit Jahren von den privaten Krankenversicherungen getroffenen Maßnahmen.

 

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