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Private Krankenversicherung - Krankenversicherung Einkommensgrenzen

Für das Jahr 2005 West Ost
 
Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung
 
62.400 €
(5.200 € mtl.)
52.800 €
(4.400 € mtl.)
     
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken und Pflegeversicherung 42.300 €
(3.525 € mtl.)
42.300 €
(3.525 € mtl.)
     
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für gesetzlich versicherte Personen und PKV-Versicherte mit Versicherungsbeginn ab 01.01.2003
47.770 €
(3.900 € mtl.)
47.770 €
(3.900 € mtl.)
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für bereits im Jahr 2002 privat vollversicherte Personen
42.300 €
(3.525 € mtl.)
42.300 €
(3.525 € mtl.)
     
Durschnittlicher allgemeiner Beitragssatz 14,3 % 14,3 %
     
Druchschnittlicher Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung 504,08 € 504,08 €
 
Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz wurde zum 1. Januar 2003 die Kopplung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt wird zwischen der "allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze" und der "besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze" unterschieden.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Personen, die am 31. Dezember 2002 keine substitutive Krankenversicherung bei einem Unternehmen der PKV abgeschlossen hatten sowohl für Pflichtmitglieder als auch für freiwillige Mitglieder der GKV.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits über eine substitutive Krankenversicherung bei einem Unternehmen der PKV versichert waren.

Wichtig:
Bei Neueinstellungen hat der Arbeitgeber stets zu prüfen, ob für den Beschäftigten aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts Versicherungsfreiheit besteht. Um herauszufinden, welche der bestehenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für den Beschäftigten zutreffend ist, muß der Arbeitgeber danach fragen, ob der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 2002 privat vollversichert war. In diesem Fall gilt die besondere (niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn das Einkommen eines bisher gesetzlich versicherten Beschäftigten in dem neuen Beschäftigungsverhältnis die allgemeine (höhere) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, besteht von Anfang der Beschäftigung an Versicherungsfreiheit. Ein Wechsel in die PKV ist in diesem Fall sofort möglich. Sofern abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die eine Vollkostenversicherung bei einem Unternehmen der PKV abgeschlossen haben, mit ihrem Einkommen unter der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen und noch nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, müssen sie sich innerhalb von drei Monaten nach Unterschreiten der JAEG befreien lassen. Ansonsten wird eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV begründet.
 

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