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Private Krankenversicherung - Krankenversicherung
Einkommensgrenzen
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Für das Jahr 2005
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West |
Ost |
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Beitragsbemessungsgrenze in
der
Rentenversicherung
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62.400 €
(5.200 € mtl.) |
52.800 €
(4.400 € mtl.) |
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Beitragsbemessungsgrenze in
der Kranken und
Pflegeversicherung
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42.300 €
(3.525 € mtl.) |
42.300 €
(3.525 € mtl.) |
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Allgemeine
Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Versicherungspflichtgrenze
in der Kranken- und
Pflegeversicherung für
gesetzlich versicherte
Personen und PKV-Versicherte
mit Versicherungsbeginn ab
01.01.2003 |
47.770 €
(3.900 € mtl.) |
47.770 €
(3.900 € mtl.) |
Besondere
Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Versicherungspflichtgrenze
in der Kranken- und
Pflegeversicherung für
bereits im Jahr 2002 privat
vollversicherte Personen
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42.300 €
(3.525 € mtl.) |
42.300 €
(3.525 € mtl.) |
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Durschnittlicher allgemeiner
Beitragssatz |
14,3 % |
14,3 % |
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Druchschnittlicher
Höchstbeitrag der
gesetzlichen
Krankenversicherung
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504,08 € |
504,08 € |
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Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sind
in der Krankenversicherung
versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt die so genannte
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
übersteigt. Mit dem
Beitragssatzsicherungsgesetz wurde zum
1. Januar 2003 die Kopplung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze an die
Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung aufgehoben. Seit
diesem Zeitpunkt wird zwischen der "allgemeinen
Jahresarbeitsentgeltgrenze" und
der "besonderen
Jahresarbeitsentgeltgrenze"
unterschieden.
Die allgemeine
Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt
für alle Personen, die am 31. Dezember
2002 keine substitutive
Krankenversicherung bei einem
Unternehmen der PKV abgeschlossen hatten
sowohl für Pflichtmitglieder als auch
für freiwillige Mitglieder der GKV.
Die besondere
Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt
für Personen, die am 31. Dezember 2002
bereits über eine substitutive
Krankenversicherung bei einem
Unternehmen der PKV versichert waren.
Wichtig: Bei Neueinstellungen
hat der Arbeitgeber stets zu prüfen, ob
für den Beschäftigten aufgrund der Höhe
des Arbeitsentgelts
Versicherungsfreiheit besteht. Um
herauszufinden, welche der bestehenden
Jahresarbeitsentgeltgrenzen für den
Beschäftigten zutreffend ist, muß der
Arbeitgeber danach fragen, ob der
Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember
2002 privat vollversichert war. In
diesem Fall gilt die besondere
(niedrigere) Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Wenn das Einkommen eines bisher
gesetzlich versicherten Beschäftigten in
dem neuen Beschäftigungsverhältnis die
allgemeine (höhere)
Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,
besteht von Anfang der Beschäftigung an
Versicherungsfreiheit. Ein Wechsel in
die PKV ist in diesem Fall sofort
möglich. Sofern abhängig beschäftigte
Arbeitnehmer, die eine
Vollkostenversicherung bei einem
Unternehmen der PKV abgeschlossen haben,
mit ihrem Einkommen unter der für sie
geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze
liegen und noch nicht von der
Versicherungspflicht befreit sind, müssen sie sich innerhalb von drei
Monaten nach Unterschreiten der JAEG
befreien lassen. Ansonsten wird eine
Pflichtmitgliedschaft in der GKV
begründet.
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